
Mein erster Hund / Tierschutz-Hundeverordnung
Das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl.
I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar
2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1, des §
11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, jeweils
in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), von denen §
2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs. 5 und § 12 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21 April 2001 (BGBl.
I S. 530 ) geändert worden sind, nach Anhörung der
Tierschutzkommission:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und
Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht
anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit
nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere
Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des §
7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen
oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, §
10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten
Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen
Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich
sind.
§ 2
Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien
außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung
sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund
hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson),
zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse,
dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes
anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält,
hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern
andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn
dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder
dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist.
Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter
Aufsicht zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals
die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit
Betreuungspersonen zu gewähren, um das
Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen
vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht,
wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum
Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen,
Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2
eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom
Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem
Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt
werden.
§ 3
Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem
Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss
sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde
und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung
steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde
nachgewiesen hat.
§ 4
Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu
sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des
Absatzes 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein
witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der
Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder
wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass
dem Hund während der Ruhezeiten ein
witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz
zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus Wärmedämmendem und
gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so
beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht
verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so
bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen
und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten
kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
§ 5
Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden,
bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht
sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das
Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach
ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von
Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel
der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem
Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht.
Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume
entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus
zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine
ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer
Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen
dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare
Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2
entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur
gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder
einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor
Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und
2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein
wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.
§ 6
Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden,
der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4
entspricht.
(2) In einem Zwinger muss dem Hund entsprechend seiner
Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare
Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge
jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des
Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als
zwei Meter sein darf:
Widerristhöhe cm Bodenfläche Mindestens m 2
bis 50 6
über 50 bis 65 8
über 65 10,
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen
Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die
Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1
vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der
aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere
Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der
regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den
überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers
verbringt, die uneingeschränkt benutzbare
Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus
gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so
beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden
und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss
trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine
Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht
sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen
müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht
gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des
Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen
ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem
Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem
Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der
aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann,
keine Stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund
in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die
elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln
in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so
angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu
anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden
gehalten werden.
§ 7
Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten
werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5
erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs
Meter lang ist, frei gleiten können,
2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen
seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf
Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine
Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden
sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu
Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher
und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen
oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und
trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende
Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die
so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder
zu Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die
gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial
muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein,
dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der
Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder
wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe
der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter
langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der
Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen,
Leiden oder Schäden zugefügt würden.
§ 8
Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass
dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich
jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität
zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem
Futter in ausreichender Menge und Qualität zu
versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse
entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für
seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die
Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu
überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;
3. für ausreichende Frischluft und angemessene
Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne
Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und
ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
§ 9
Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften
des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in
Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden
eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen
zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher
Hunde gefährdet ist.
§ 10
Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile,
insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter
Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert
wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde
zu veranstalten.
Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern
der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs
geltenden Fassung vorgenommen wurde.
§ 11
Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des
Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs.
2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein
übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen,
dass durch artgemäße Signale nicht hinreichend
gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen
Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern,
Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire
Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen
Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen
Aggressionssteigerung auszugehen.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom
Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils
bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort
genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht
dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein
Liegeplatz zur Verfügung steht,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6
Abs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält
oder
5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder
nicht rechtzeitig abstellt. (2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt
oder eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs.
1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai
2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält,
der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1
entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung
spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
oder 3 Satz 5, sowie Absatz 5 dürfen Hunde noch bis
zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die
am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen
worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2
der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien
vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.
1309) erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis
zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von
Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August
1986 (BGBl. I S.1309), außer Kraft.
____________________________________
Der Bundesrat hat
zugestimmt.
Bonn, den 2. Mai 2001
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft
Die Tierschutz-Hundeverordnung findet Ihr im pdf Format hier
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